1. Leiharbeit bis 1945

Bis 1967 war Leiharbeit verboten.

Das war nicht immer so.

Bis zum ersten Weltkrieg war die Verleihung von Arbeitskräften und Stellenvermittlung überwiegend das Geschäft von einigen Tausend privaten Vermittlern.

Die Wende kam in der Folge der Novemberrevolution.

Eine öffentliche Stellenvermittlung löste Schritt für Schritt die Arbeitsvermittlung durch privates Gewerbe ab [1].

Da die Verleihung von Arbeitskräften durch privates Gewerbe als Arbeitsvermittlung galt, war sie, ebenso wie die private Arbeitsvermittlung, ab dem 31. Januar 1931 verboten.

Das Verbot der Verleihung von Arbeitskräften als privates Gewerbe wurde während des Faschismus aufgehoben. Arbeitskräfte wurden in großem Umfang zur Zwangsarbeit verliehen. Auch die Arbeitsämter selbst organisierten Zwangsarbeit und die Versorgung von Rüstungsbetrieben und anderen kriegswichtigen Betrieben mit Arbeitskräften. Die Arbeitslosigkeit sank, weil die Rüstungsproduktion stieg. Erst Millionen Arbeitslose, dann Millionen in der Rüstungsproduktion, dann Millionen Kriegstote.

Nach dem Krieg wurden die Vorschriften zur Arbeitsvermittlung und zur gewerbsmäßigen Verleihung von Arbeitskräften aus der Weimarer Republik wurden nahezu wortgleich übernommen. Gewerbsmäßige Arbeitskräfteverleihung galt wieder als Arbeitsvermittlung, verstieß damit wieder gegen das Alleinvermittlungsrecht der Arbeitsämter und war also wieder verboten.


[1]                             vgl. Abkommen von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vom 15. November 1918: „Die großen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der Arbeitnehmer u.a.: „… 5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises“ (M. Schneider Kleine Geschichte der Gewerkschaften S. 426); „Arbeitsnachweis“ ist ein anderer Namen für  Arbeitsvermittlung; in diesem Abkommen wurde auch das kollektive Arbeitsrecht vereinbart, so wie es in den Grundzügen bis heute gilt. Dieses Abkommen war ein Dokument der Unterwerfung der Gewerkschaften unter die Herrschaft des Kapitals; denn von Sozialisierung des großen Kapitals war nicht mehr die Rede; das war aber das Ziel derjenigen, die die Novemberrevolution vorbereitet hatten, zum Beispiel der revolutionären Obleute; die Unternehmer  unterschrieben dieses Abkommen, um die Sozialisierung ihrer Betrieb zu verhindern

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