2. Aufhebung des Verbots der Leiharbeit

1967 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitskräfteverleihung auf[1].

Wer aber meint, ein erneutes Verbot der Leiharbeit werde wieder am Bundesverfassungsgericht scheitern, kann sich auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berufen. Das Bundesverfassungsgericht traf seine Entscheidung unter Annahmen, die heute nicht mehr gegeben sind[2]. Es  formulierte Voraussetzungen, die nicht mehr erfüllt werden. Die Zahl der Leiharbeitskräfte ist nicht mehr „sehr begrenzt“ [3]. Die Verträge des Verleihers mit seinen Leiharbeitern werden nicht mehr nur „auf Dauer“ vereinbart[4]. Und schließlich werden überwiegend Menschen  beschäftigt, für die das Leiharbeitsverhältnis die einzige Existenzgrundlage ist[5].

Dem Bundesverfassungsgericht war die Freiheit der Unternehmer, Arbeitskräfteverleihung als Gewerbe zu betreiben, wichtiger als der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutz dieser Arbeitskräfte. Der Befürchtung, dass die Leiharbeitskräfte dieses Schutzes beraubt würden, begegnete das Bundesverfassungsgericht mit dem Verweis auf die Gerichte, bei denen ein Leiharbeiter seine Ansprüche einklagen könne.

Dass das nicht reichte, zeigte sehr schnell die Realität. Die elementarsten Unternehmerpflichten wurden von den Verleihern nicht eingehalten: Löhne wurden vorenthalten und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Dabei nahm die Zahl der Verleihfirmen sprunghaft zu.


[1]                             BVerfG v. 17.01.1967 1 BvR 84/65, BVerfGE 21, 261. Das Verbot der privaten  Arbeitsvermittlung galt weiter bis 1994

[2]                             Ulber AÜG 5. Auflg. Einleit. B. Rn. 9 f.

[3]                             BVerfG a.a.O.

[4]                             BVerfG a.a.O.

[5]                             Ulber/Ulber AÜG Basiskommentar Einleit. Rn. 19

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