4.2 Das Begründungsmuster

Das Muster, mit dem der Abbau von sozialen Rechten und Arbeitsrechten begründet wird, lässt sich schon an der  Begründung des Beschäftigungsförderungsgesetzes des Jahres 1985 ablesen. Während die sozial-liberale Bundesregierung 1972 die Verabschiedung des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes ausschließlich mit der Notwendigkeit begründete, den Schutz der Leiharbeitskräfte zu verbessern[1], baute die christlich-liberale Bundesregierung genau diesen Schutz mit der Begründung ab, „zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen“ [2]. Die Bundesregierung behauptete, dieses Ziel u.a. durch Erleichterungen bei der Verleihung von Arbeitskräften erreichen zu können. Dadurch würden die Unternehmer, statt Überstunden abzubauen, mehr Leiharbeiter einstellen[3].

Das zuständige Bundesministerium gab eine Überprüfung dieses Gesetzes auf seine Beschäftigungswirkung in Auftrag. Diese Untersuchung kam zu dem Ergebnis: Das Beschäftigungsförderungsgesetz hatte nur „marginale direkte Zusatzeinstellungs-Effekte“[4]

Entscheidend ist eben, dass ein Unternehmen nicht einstellt, wenn  die Aufträge fehlen. Die Beschäftigungslage hängt von der Auftragslage in den Unternehmen ab und nicht von Erleichterungen bei der Einstellung von Leiharbeitern. Die Propagierung der Deregulierung als Beschäftigungs-förderung[5] ist ein ausgemachter Unsinn mit allerdings bösen Folgen für die abhängig Beschäftigten, die ihrer Schutzrechte beraubt werden.

Zusätzliche Beschäftigung durch Einstellung von mehr Leiharbeitskräften ist kein erstrebenswertes Ziel.  Die IG Metall propagierte stattdessen, die vorhandene Arbeit auf alle zu verteilen, und  war mit diesem Ziel in ihren bisher letzten großen Kampf gezogen, den Kampf um die 35 Stunden Woche[6].

Dagegen lief die von der Kohlregierung propagierte Politik auf nichts anderes hinaus, als die Arbeitslosigkeit zu nutzen, um die Positionen der Unternehmer zu stärken. Sie nutze die Angst vor Arbeitslosigkeit und machte daraus ein Programm zum Abbau von Schutzrechten in Zeiten, in denen der Druck auf die abhängig Beschäftigten am größten ist und sie diese Rechte am meisten  brauchen.

„ Mehr Arbeit durch weniger Rechte und weniger sozialen Schutz“ – das sollte das Grundmuster für die Begründung aller folgenden Gesetze sein,  die auf den Abbau von sozialen Rechten und Leistungen  gerichtet waren – obwohl sich dieses Muster schon als  Begründung  für das Beschäftigungs-förderungsgesetz als nicht tragfähig erwiesen hatte.

Die Hartz Gesetze standen unter dem Motto: „Sozial ist was Arbeit schafft“. 

Typischerweise gehen diese Angriffe auf die abhängig Beschäftigten einher mit Angriffen auf ihre Gewerkschaften. So auch im Zusammenhang mit den Hartz-Gesetzen. Bundeskanzler Schröder drohte in seiner 2010-Agenda-Rede wörtlich: „Die verantwortlichen – Gesetzgeber wie Tarifpartner – müssen in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation und der Arbeitsmarktlage ihre Gestaltungsspielräume nutzen, um Neueinstellungen zu erleichtern. … Ich erwarte also, dass sich die Tarifvertragsparteien entlang dessen, was es bereits gibt – aber in weit größerem Umfang – auf betriebliche Bündnisse einigen, wie das in vielen Branchen bereits der Fall ist. Geschieht das nicht, wird der Gesetzgeber zu handeln wissen“[7]. Damit reihte sich der Bundeskanzler in die Linie von CDU/CSU und FDP ein und propagierte die Bekämpfung der  Arbeitslosigkeit durch Bekämpfung tariflicher Mindeststandards – wenn nicht mit den Gewerkschaften (durch ausufernde Öffnungsklausel), dann gegen sie[8].    

Was die Hartz Gesetze in den Köpfen angerichtet haben, ist  ebenso verheerend wie die Hartz Gesetze selbst. Die Arbeitslosigkeit ist inzwischen erheblich gesunken. Die meisten damaligen Befürworter der Hartz Gesetze[9] führen das  nicht auf eine bessere Konjunktur, sondern auf diese Gesetze zurück.

Die nächste Krise kommt bestimmt und ebenso sicher werden die Unternehmer versuchen, dann noch mehr Rechte der Beschäftigten abzubauen. Das Begründungmuster ist schon bekannt: Es wird dasselbe sein, wie das der vorangegangenen Jahre.

Es ist eine Politik mit verheerenden Folgen. Das zeigt der enorme Wählerzulauf für die AfD, die die Unzufriedenheit auf  völkische und rassistische Mühlen lenkt. Auch ein Blick zurück in die Geschichte schärft den Blick für die Konsequenzen, die eine Politik des Abbaus von Arbeitsrechten und sozialen Leistungen nach sich zieht: Zum Ende der Weimarer Republik verfolgte die  Regierung Brüning einen rigorosen Sparkurs und senkte Sozialausgaben und Löhnen durch Notverordnungen.  Die folgende Regierung Papen erließ am 5. September 1932 eine Notverordnung, die den Unternehmen erlaubte, bei Neueinstellungen unter die tarifvertraglichen Lohnsätze zu gehen. Den Gewerkschaften wurde durch eine weitere Verordnung vom 3. Oktober 1932 der Kampf dagegen verboten[10]. Alles „zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit“, so der Name der Notverordnung vom 5. September 1932. 1933 folgte der Hitlerfaschismus, die Zerschlagung der  Gewerkschaften und wenige Jahre später Krieg.


[1]                             Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Drs. VI/2303, S. 1

[2]                             Gesetzesentwurf Drs. 10/2102, S. 1.

[3]                             Bundesrat Drs. 393/84 S.16, 20 f. Neben der Erleichterung der Leiharbeit erlaubte die Bundesregierung in diesem Gesetz vor allem auch erstmalig die befristete Einstellung ohne Begründung; davor waren befristete Einstellungen nur erlaubt, wenn der Unternehmer dafür einen Sachgrund nachweisen konnte, z.B. weil eine Vertretung wegen Urlaub oder Krankheit notwendig  ist oder weil ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung besteht. Die Bundesregierung glaubte auch hier einen Schub zusätzlicher Beschäftigung durch Erleichterungen bei befristeten Einstellungen auslösen zu können. Bis heute wird von der begründungslosen Befristung umfassend Gebrauch gemacht. Im Jahr 2013 wurden nach offiziellen Angaben 1,3 Millionen Arbeitsverträge mit begründungsloser Befristung abgeschlossen, das sind knapp 45 % aller Einstellungen.

[4]                             empirische Evaluation des BeschFG im Auftrag des BMAS, vom Wissenschaftszentrum Berlin in Zusammenarbeit mit dem Umfrageinstitut Infratest, München, zwischen 1987 und 1989 durchgeführt; Grundlage der Evaluation war eine Repräsentativumfrage von 2392 Betrieben; der Autor dieser Evaluation, Christoph F. Büchtemann, fasste die Befunde zusammen  in  „Kündigungsschutz als Beschäftigungshemmnis?“, MittAB 3/90 S. 394, 406. Siehe auch die Stellungnahme der IG Metall Abteilung Sozialpolitik mit den Ergebnissen einer Auswertung ihrer bundesweiten Frageaktion im Jahr 1986 in 5.261 Betrieben über die Auswirkungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes

[5]                       Mit ihrer Begründung zum Beschäftigungsförderungsgesetz machte sich die Regierung „die Kritik der ‚De-regulierungs‘-Befürworter am Kündigungsschutz zu eigen“ (Büchtemann „Kündigungsschutz als Beschäftigungshemmnis?“, MittAB 3/90 S. 395). Nach Büchtemann haben sich seit 1981/82 in den meisten westeuropäischen Staaten die „vorherrschenden Diagnose- und Therapiemuster in der beschäftigungspolitischen Diskussion“  gewandelt … Neben inflexiblen Reallöhnen und starren Arbeitszeitregelungen richtete sich das Augenmerk auf das in den meisten westeuropäischen Ländern während der 60er Jahre entstandene und in den 70er Jahre weiter ausgebaute System der rechtlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsschutzes …“ (Büchtemann a.a.O. S. 394).

[6]                               Auch die SPD lehnte das Beschäftigungsförderungsgesetz ab. Der Abbau von Arbeitnehmerschutzrechten schaffe keine Beschäftigung. Sie forderte „die Umverteilung von Überstunden durch ein neues, fortschrittliches Arbeitszeitgesetz“ (so die Abgeordnete Weiler für die SPD Fraktion im Bundestag am 15.11.1989, BT- Protokolle 11. Wahlperiode 175.Sitzung, 15.11.1989 S. 13259 ff..)

[7]                             Bundestagsprotokolle 15. Wahlperiode 32. Sitzung Freitag, den 14. März 2003, S. 2487

[8]                             Vgl. Hopmann, Köbrich, Linder „Angriff auf die gewerkschaftliche Handlungsfreiheit“ Sozialismus 12/2003 S. 48 ff.

[9]                             Bei den Hartz Gesetzen lag die Regie in den Händen einer  rot/grünen Bundesregierung. Weil aber auch der Bundesrat den Gesetzen zustimmen musste und die Mehrheiten im Bundesrat andere waren als die im Bundestag, nahmen am Ende an den Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat alle Parteien teil – mit Ausnahme der Partei DIE LINKE.

[10]                          Zu diesen beiden Verordnungen im Einzelnen: M. Kittner Arbeitskampf S. 496 f; auch diese Notverordnung führte zu keiner „Vermehrung von Arbeitsgelegenheiten“, wie es der Name dieser Vorordnung versprach (siehe dazu im Einzelnen Kittner a.a.O.) 

Schreibe einen Kommentar